{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-06-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2019-OG-BI-19-7_2019-06-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19090", "Checksum": "c13d612308958a036de902671b32af76"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG BI 19 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 25.06.2019 2019_OG BI 19 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 382 Abs. 1 StPO. Einschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person an Einvernahmen. 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Der Streitgegenstand wird durch die\nangefochtene Verfügung auch in zeitlicher Hinsicht verbindlich festgelegt.\nGegenstand der beschwerdeweisen Überprüfung der Teilnahmerechte können\nnur Beweiserhebungen nach Erlass der Verfügung beziehungsweise solche in\nengem zeitlichen Zusammenhang mit dieser sein. Ob in der konkreten\nStrafuntersuchung die Einschränkung der Teilnahmerechte an früheren\nEinvernahmen zulässig war, konnte nicht streitgegenständlich sein. Soweit\ndem Beschwerdeführer an Einvernahmen nach Erlass der Verfügung\ntatsächlich (dennoch) das Teilnahmerecht gewährt wurde, mangelte es an\neinem aktuellen rechtlich geschützten Interesse an der Überprüfung der Frage,\nob das Teilnahmerecht eingeschränkt werden darf. Das gleiche galt für noch\nnicht bestimmte zukünftige Einvernahmen. Streitgegenstand konnte im\nkonkreten Fall nur sein, ob die Teilnahmerechte an drei Einvernahmen kurz vor\nund nach Erlass der angefochtenen Verfügung zu recht eingeschränkt wurden.\nAuf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder\nstillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch\nvon seinem Verteidiger ausgehen kann. Soweit der bei der Einvernahme\nanwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht\nopponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen\nwerden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Im konkreten Fall\nführte die Beschwerdegegnerin (Staatsanwaltschaft) drei Einvernahmen unter\nvollständigem Ausschluss der Teilnahme der beschuldigten Person durch,\nobwohl sie sich vorgängig zu den Einvernahmen bereit erklärt hatte, den\nRechtsvertreter der beschuldigten Person alleine teilnehmen zu lassen. Die\ndrei Einvernahmen erfolgten damit in Verletzung der Teilnahmerechte des\nBeschuldigten. Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit diese nicht\ngegenstandslos geworden und darauf einzutreten war.\n\nObergericht, 25. Juni 2019, OG BI 19 7\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Teilnahmerechte des\nBeschwerdeführers (beschuldigte Person) an Einvernahmen von mutmasslichen\nBetäubungsmittelkunden beschränken durfte.\n\na) Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Parteien bei Beweisabnahmen im\nStrafverfahren ist in Art. 147 ff. StPO geregelt. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die\nParteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte\nanwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Diese Bestimmung\nstatuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweisabnahmen. Das Teilnahme- und\nMitwirkungsrecht der Parteien bei Beweisabnahmen fliesst aus dem Anspruch auf ein faires\nVerfahren und aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht, bei Beweiserhebungen\nanwesend zu sein, setzt Parteistellung voraus (Art. 147 Abs. 1 StPO). Wer im Strafverfahren\nParteistellung hat, ergibt sich aus Art. 104 Abs. 1 StPO. Partei ist unter anderem die\nbeschuldigte Person. Die beschuldigte Person kann das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht\nbei Beweiserhebungen somit für sich beanspruchen. Weitere Voraussetzung des Teilnahmeund Mitwirkungsrechts ist die Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft.\nBei sogenannten delegierten Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der\nStaatsanwaltschaft durchführt, haben die Parteien diejenigen Verfahrensrechte, die ihnen bei\nEinvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art.\n306 Abs. 3 StPO). Bei diesen Einvernahmen können die Parteien das Teilnahme- und\nMitwirkungsrecht nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO demnach beanspruchen (zum Ganzen:\nEntscheid Obergericht des Kantons Bern vom 09.11.2015, BK 2015 262, E. 5.1 mit\nzahlreichen Hinweisen).\n\nb) Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht kann nur unter den gesetzlichen\nVoraussetzungen (vergleiche Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe\nauch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (vergleiche immerhin zum Verzicht unten\nE. 2b). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss\nArt. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war\n(BGE 143 IV 402 E. 3.3.1).\n\nc) Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder\nstillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem\nVerteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte\nPerson es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE\n143 IV 402 E. 3.3.1). Soweit der bei der Einvernahme anwesende Verteidiger gegen die\nAbwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme\nstellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet (BGE 143\nIV 404 E. 3.4.1; Schnell/Steffen, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, Bern\n2019, S. 195).\n\n"}