Vielmehr sind solche Kosten – wie auch im konkreten Fall und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nach dem Grundsatz von Art. 426 Abs. 1 StPO zu verlegen und damit der verurteilten Person zu überbinden. Die Beschwerde der verurteilten Person, welche eine Befreiung von den Gutachtenskosten zu erreichen versucht, erweist sich damit als unbegründet.