Insbesondere vermag die verurteilte Person nicht darzutun, dass die Staatsanwaltschaft nicht zumindest Zweifel hegen durfte, ob sie (oder die Polizei) für eine Datenaufbereitung lege artis genügend sachkundig war. Dass die Aufbereitung von Daten aus elektronischen Datenträgern im Zweifel einer sachverständigen Informatikfachstelle zu übertragen ist, ist dabei nicht nur nachvollziehbar, sondern drängt sich nachgerade auf.