f) Insgesamt vermag die verurteilte Person nicht darzutun, dass die Staatsanwaltschaft sich ausserhalb des ihr zustehenden Ermessens bewegt hat, als sie im Nachgang zum Vorfall vom 8. Dezember 2013 beziehungsweise der Hausdurchsuchung vom 19. Dezember 2013 den Gutachtensauftrag einer sachverständigen Informatikfachstelle erteilt hat. Insbesondere vermag die verurteilte Person nicht darzutun, dass die Staatsanwaltschaft nicht zumindest Zweifel hegen durfte, ob sie (oder die Polizei) für eine Datenaufbereitung lege artis genügend sachkundig war.