Wie die Staatsanwaltschaft glaubhaft darlegt, werden Daten nicht auf den Datenträgern selbst durchsucht, sondern es ist eine Spiegelung vorzunehmen und diese (fachmännisch) aufzubereiten. Die Spiegelung erlaubt es auch – ebenfalls im Interesse der beschuldigten Person – die Gerätschaften relativ zeitnah wieder herauszugeben, was übrigens auch im konkreten Fall einem Bedürfnis des heutigen Beschwerdeführers entsprach (vergleiche Schreiben der verurteilten Person an die Staatsanwaltschaft vom 23.12.2013).