e) Schliesslich ist es nicht nur nicht zu beanstanden, sondern geradezu unabdingbar und durchaus auch im Interesse der beschuldigten Person, dass die sichergestellten elektronischen Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden mit der nötigen Sorgfalt behandelt werden. Wie die Staatsanwaltschaft glaubhaft darlegt, werden Daten nicht auf den Datenträgern selbst durchsucht, sondern es ist eine Spiegelung vorzunehmen und diese (fachmännisch) aufzubereiten.