Dass die Strafbehörden im Nachhinein (gestützt auf das Gutachten) feststellen mussten, dass es auch Fotos gab, welche nicht eine direkte Relevanz für das Strafverfahren hatten, ändert nichts. Entscheidend ist für die Beurteilung der Notwendigkeit der Ermittlungshandlung nicht eine ex post, sondern eine ex ante Betrachtung (oben E. 4a).