Da die verurteilte Person die Aussage weitgehend verweigerte, musste diese Eruierung auf anderem Wege geschehen. Dass die Auswertung der sichergestellten Datenträger (insbesondere des PCs) zum Zeitpunkt des Gutachtensauftrags geeignet erschien, bezüglich der Tatorte sachdienliche Hinweise zu liefern, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, nachdem auf den Datenträgern Fotos von den Sachbeschädigungen zu vermuten waren. Dass die Strafbehörden im Nachhinein (gestützt auf das Gutachten) feststellen mussten, dass es auch Fotos gab, welche nicht eine direkte Relevanz für das Strafverfahren hatten, ändert nichts.