d) Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zur Erforderlichkeit des Gutachtensauftrags sind zutreffend (E. 2a und 2c hievor). Die Beschwerdeinstanz schliesst sich dieser Beurteilung an. Ergänzend und teilweise wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass die Strafverfolgungsbehörden berechtigt waren, die Tatorte beziehungsweise Tatobjekte der weiteren Sachbeschädigungen zu eruieren. Da die verurteilte Person die Aussage weitgehend verweigerte, musste diese Eruierung auf anderem Wege geschehen.