eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Bei der Beurteilung dessen, ob der Beizug eines Sachverständigen erforderlich ist, verfügen die Strafbehörden über einen Ermessensspielraum (BGE 6B_681/2012 vom 12.03.2013 E. 3.2; Andreas Donatsch, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 29 zu Art. 182).