Dass die Polizei die zentrale Frage der Verfolgbarkeit nicht abgeklärt haben soll, trifft nach dem Gesagten jedenfalls nicht zu und dass die Strafanträge, welche den Verurteilungen zugrunde liegen, zu spät gestellt oder sonstwie ungültig wären, wird im vorliegenden Verfahren weder gerügt noch wäre solches ersichtlich. Vielmehr ist anerkannt, dass für alle hier interessierenden Verurteilungen wegen Sachbeschädigung gültige Strafanträge vorliegen, soweit ein Strafantrag notwendig war. 5. c) Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen