In den restlichen (hier interessierenden) Fällen wurden aber Strafanträge gestellt und das Verfahren nahm seinen Fortgang und wurde schliesslich mittels Verurteilung gemäss Strafbefehl abgeschlossen. Was am Vorgehen der Polizei unter den gegebenen Umständen unzulässig oder unnötig gewesen sein soll, ist für die Beschwerdeinstanz nicht ersichtlich. Dass die Polizei die zentrale Frage der Verfolgbarkeit nicht abgeklärt haben soll, trifft nach dem Gesagten jedenfalls nicht zu und dass die Strafanträge, welche den Verurteilungen zugrunde liegen, zu spät gestellt oder sonstwie ungültig wären, wird im vorliegenden Verfahren weder gerügt noch wäre solches ersichtlich.