Je nach Verhalten der Antragsberechtigten nahm das Verfahren seinen Fortgang oder eben nicht. So waren beispielsweise durchaus auch Strafantragsverzichte zu verzeichnen (siehe beispielsweise Rapport der Kantonspolizei UR 2013 12 226 vom 15.01.2014), wobei es in diesen Fällen zu keinen weiteren Ermittlungshandlungen und selbstverständlich zu keinen Schuldsprüchen kam, geschweige denn zu einer Kostenauflage an die verurteilte Person. In den restlichen (hier interessierenden) Fällen wurden aber Strafanträge gestellt und das Verfahren nahm seinen Fortgang und wurde schliesslich mittels Verurteilung gemäss Strafbefehl abgeschlossen.