Aus den Akten ergeben sich, wie bereits erwähnt, keinerlei Hinweise, dass die Polizei Ermittlungshandlungen getätigt hätte, die über das für das Eruieren der Tatorte Notwendige hinausgegangen wären. Vielmehr hat die Polizei, nachdem sie die Tatorte beziehungsweise Tatobjekte eruiert hatte und somit die Geschädigten bezeichnen konnte, entweder festgestellt, dass bereits Strafanträge vorlagen oder aber die Antragsberechtigten auf ihr Antragsrecht hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Antragstellung gegeben (wobei ein Drängen der Polizei nicht ausgewiesen ist und „Strafanträge einholen“ im beschriebenen Sinne verstanden werden muss).