Die Kontaktaufnahme der Polizei mit den Antragsberechtigten scheint daher nicht unnötig gewesen zu sein. Selbst wenn aber davon ausgegangen werden müsste, eine Kontaktaufnahme wäre in den hier vorliegenden Fällen unnötig oder unzulässig gewesen, so würde dies nichts daran ändern, dass die Eruierung der Tatorte zwecks Zuordnung der Delikte zu den jeweiligen Antragsberechtigten erforderlich und damit zulässig war. Aus den Akten ergeben sich, wie bereits erwähnt, keinerlei Hinweise, dass die Polizei Ermittlungshandlungen getätigt hätte, die über das für das Eruieren der Tatorte Notwendige hinausgegangen wären.