Eine weitere Information über das Antragsrecht hätte dann wohl als obsolet bezeichnet werden können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsberechtigten vor der Kontaktaufnahme der Polizei von Tat und Täter Kenntnis hatten, ergeben sich allerdings keine, zumal die mutmassliche Täterschaft erst nach dem Vorfall vom 8. Dezember 2013 (und den weiteren Ermittlungen bezüglich Tatorte) hat benannt werden können. Die Kontaktaufnahme der Polizei mit den Antragsberechtigten scheint daher nicht unnötig gewesen zu sein.