Eine Unzulässigkeit beziehungsweise Unnötigkeit der Kontaktaufnahme könnte sich nach Auffassung der Beschwerdeinstanz höchstens dann ergeben, wenn sich zwischen dem Vorfall vom 8. Dezember 2013, als die mutmassliche Täterschaft für die weiteren Sachbeschädigungen bekannt wurde, und der Kontaktaufnahme aufgrund des jeweiligen (damaligen) Aktenstandes hätte ergeben müssen, die Antragsberechtigten wüssten über Tat und Täter seit mehr als drei Monaten bereits Bescheid. Denn dann wäre die Antragsfrist bereits abgelaufen gewesen und ein definitives Prozesshindernis hätte vorgelegen. Eine weitere Information über das Antragsrecht hätte dann wohl als obsolet bezeichnet werden können.