Mit Blick auf die grundsätzliche Informationspflicht (E. 3e bb hievor) beziehungsweise das Informationsrecht (E. 3e cc hievor) der Polizei erscheint die Einschätzung der Vorinstanz allerdings zweifelhaft. Eine Unzulässigkeit beziehungsweise Unnötigkeit der Kontaktaufnahme könnte sich nach Auffassung der Beschwerdeinstanz höchstens dann ergeben, wenn sich zwischen dem Vorfall vom 8. Dezember 2013, als die mutmassliche Täterschaft für die weiteren Sachbeschädigungen bekannt wurde, und der Kontaktaufnahme aufgrund des jeweiligen (damaligen) Aktenstandes hätte ergeben müssen, die Antragsberechtigten wüssten über Tat und Täter seit mehr als drei Monaten bereits Bescheid.