d) Unter den Sachbeschädigungen, für die der heutige Beschwerdeführer schliesslich verurteilt wurde, gab es auch solche, bei welchen die Polizei feststellen musste, dass noch keine Strafanträge vorlagen. Die Vorinstanz hält es für unzulässig, dass die Polizei von sich aus die Antragsberechtigten kontaktiert und auf das Antragsrecht und die - frist aufmerksam gemacht hat. Mit Blick auf die grundsätzliche Informationspflicht (E. 3e bb hievor) beziehungsweise das Informationsrecht (E. 3e cc hievor) der Polizei erscheint die Einschätzung der Vorinstanz allerdings zweifelhaft.