Es galt durchaus, die diversen Sprayereien den verschiedenen Orten zuzuordnen, abzuklären, wer die Antragsberechtigten (Geschädigten) waren, verbunden mit der Abklärung, ob bereits Strafanträge eingegangen waren (vergleiche auch E. 4b hievor). Was das „Einholen“ von Strafanträgen in den Fällen, in welchen noch keine Strafanträge vorlagen, betrifft, hätte allenfalls eine etwas zurückhaltendere Formulierung gewählt werden können. Mit Blick auf die nachfolgende Erwägung ist dieser Streitpunkt aber rein semantischer Natur.