Die Vorinstanz scheint sich vor allem am Wort „einholen“ zu stören, welches sie als Indiz für ein vorpreschendes Verhalten der Polizei wertet. Die Umschreibung der polizeilichen Aufgabe in den Rapporten erfasst insgesamt jedoch zutreffend, was die Aufgabe war (und sein durfte). Es galt durchaus, die diversen Sprayereien den verschiedenen Orten zuzuordnen, abzuklären, wer die Antragsberechtigten (Geschädigten) waren, verbunden mit der Abklärung, ob bereits Strafanträge eingegangen waren (vergleiche auch E. 4b hievor).