Die Vorinstanz lässt damit aber ausser Acht, dass die Abklärung der Frage, ob Strafanträge bezüglich der mutmasslichen Sachbeschädigungen vorlagen oder nicht, die vorgängige Feststellung der Sachbeschädigungen (im Sinne des Eruierens des Tatorts) gerade voraussetzte. Entgegen der Vorinstanz ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass die Ermittlungen der Polizei über das für die Eruierung der jeweiligen Tatorte Nötige hinausgegangen wären. Die von der Vorinstanz zitierte Passage in den Polizeirapporten ist jedenfalls kein solcher Hinweis. Die Vorinstanz scheint sich vor allem am Wort „einholen“ zu stören, welches sie als Indiz für ein vorpreschendes Verhalten der Polizei wertet.