Die Vorinstanz nimmt an, in sieben Fällen (in welchen die Geschädigten nicht von sich aus mit der Polizei Kontakt aufgenommen hätten) habe die Polizei den Sachverhalt „aus eigenem Antrieb“ ermittelt, „ohne zuerst abzuklären, ob überhaupt Strafanträge betreffend den festgestellten Sachbeschädigungen“ eingegangen seien. Die Vorinstanz lässt damit aber ausser Acht, dass die Abklärung der Frage, ob Strafanträge bezüglich der mutmasslichen Sachbeschädigungen vorlagen oder nicht, die vorgängige Feststellung der Sachbeschädigungen (im Sinne des Eruierens des Tatorts) gerade voraussetzte.