Die Vorinstanz bemängelt demgegenüber das Vorgehen der Polizei bezüglich der festgestellten Sachbeschädigungen, bei denen noch kein Strafantrag vorlag. Die Vorinstanz nimmt an, in sieben Fällen (in welchen die Geschädigten nicht von sich aus mit der Polizei Kontakt aufgenommen hätten) habe die Polizei den Sachverhalt „aus eigenem Antrieb“ ermittelt, „ohne zuerst abzuklären, ob überhaupt Strafanträge betreffend den festgestellten Sachbeschädigungen“ eingegangen seien.