c) Soweit ersichtlich, beurteilt die Vorinstanz die diesbezügliche Sach- und Rechtslage im Grunde gleich, führt sie (im Zusammenhang mit der Erstellung des IT- Gutachtens) doch aus, dass die Polizei die Informationen über die Tatorte anderweitig habe beschaffen müssen, weil die verurteilte Person sich geweigert habe, die Tatorte zu benennen. Die Durchsuchung und Auswertung weiterer elektronischer Datenträger (mittels IT-Gutachtens) sei objektiv angezeigt und erforderlich gewesen. Die Vorinstanz bemängelt demgegenüber das Vorgehen der Polizei bezüglich der festgestellten Sachbeschädigungen, bei denen noch kein Strafantrag vorlag.