Dieser Abgleich erlaubte es erst, festzustellen, ob Strafanträge hinsichtlich der Delikte mutmasslich begangen durch die beiden erwischten Sprayer bereits vorlagen oder nicht. Die Zuordnung der Tatorte und der nachfolgende Abgleich dienten somit der Feststellung, ob eine Prozessvoraussetzung (Strafanträge) erfüllt war oder nicht. Insoweit kann die Beschwerdeinstanz in der Tatsache, dass die Polizei die Anzahl und die Tatorte der weiteren Sachbeschädigungen ermittelt hat, keine Rechtswidrigoder Fehlerhaftigkeit erkennen.