Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Polizei berechtigt und verpflichtet war, die Tatorte der mutmasslich weiteren Sachbeschädigungen zu eruieren. Erst die Kenntnis der Tatorte beziehungsweise der weiteren beschädigten Tatobjekte (Hauswände, Trafokästen etc.) erlaubte es der Polizei überhaupt, einen Abgleich mit allenfalls bereits vorhandenen Strafanzeigen wegen (Graffiti- )Sachbeschädigungen vorzunehmen. Dieser Abgleich erlaubte es erst, festzustellen, ob Strafanträge hinsichtlich der Delikte mutmasslich begangen durch die beiden erwischten Sprayer bereits vorlagen oder nicht.