Indem im konkreten Fall die Anzahl und die Tatorte der durch die erwischten Personen mutmasslich begangenen Sachbeschädigungen unklar war, war auch unklar, ob bezüglich dieser weiteren Sachbeschädigungen Strafanträge bereits vorlagen oder ob solche fehlten. Wie auch die Vorinstanz (korrekterweise, vergleiche E. 3a hievor) festhält, gehört es zu den Aufgaben der Ermittlungsbehörden festzustellen, ob die Prozessvoraussetzungen (wozu bei Antragsdelikten der Strafantrag gehört) erfüllt sind. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Polizei berechtigt und verpflichtet war, die Tatorte der mutmasslich weiteren Sachbeschädigungen zu eruieren.