b) Aufgrund der Aussagen und der vorläufigen Auswertung des Mobiltelefons im Anschluss an den Vorfall vom 8. Dezember 2013 war für die Polizei klar, dass an zahlreichen weiteren Orten mutmasslich Sachbeschädigungen begangen worden sind. Als Täter standen der heutige Beschwerdeführer und der mitbeteiligte Freund im Raum. Unklar war, wieviele Sachbeschädigungen effektiv vorlagen und wo diese begangen wurden. Indem im konkreten Fall die Anzahl und die Tatorte der durch die erwischten Personen mutmasslich begangenen Sachbeschädigungen unklar war, war auch unklar, ob bezüglich dieser weiteren Sachbeschädigungen Strafanträge bereits vorlagen oder ob solche fehlten.