Vor dem Hintergrund ihrer grundsätzlichen Informationspflicht und gestützt auf Art. 303 Abs. 2 StPO war die Polizei unter diesen Umständen nicht nur berechtigt, sondern gehalten, weitere Ermittlungen zu tätigen. Welches Mass an Ermittlungen dabei erlaubt war, muss anhand des jeweiligen damaligen Kenntnisstandes der Polizei im Sinne einer ex ante-Betrachtung beurteilt werden.