Aufgrund der Aussagen der verurteilten Person aber auch des mitbeteiligten Freundes sowie den Bildern im sichergestellten Mobiltelefon musste sich für die Polizei ein Verdacht auf weitere Sachbeschädigungen unter anderem begangen durch die verurteilte Person ergeben, wie auch die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt (E. 2a hievor). Vor dem Hintergrund ihrer grundsätzlichen Informationspflicht und gestützt auf Art. 303 Abs. 2 StPO war die Polizei unter diesen Umständen nicht nur berechtigt, sondern gehalten, weitere Ermittlungen zu tätigen.