eines Verhaltens oder Unterlassens bestehen – kann die Behörde zur Nachfrage verpflichtet sein (vergleiche: BGE 1C_630/2014 vom 18.09.2015 E. 4.2 mit Hinweis). Soweit die Strafverfolgungsbehörde somit bei einem Verdacht auf Antragsdelikte feststellt, dass noch kein Strafantrag gestellt worden ist, dürfte sie im Zweifelsfall, das heisst, wenn sie nicht hinreichend klar annehmen kann, die Geschädigten würden Straftat und -täter bereits kennen und die Antragsfrist sei bereits abgelaufen (womit ein definitives Prozesshindernis eingetreten wäre), verpflichtet zumindest aber berechtigt sein, die Geschädigten über die