cc) Sind schliesslich prozessual relevante Erklärungen, die von Privatpersonen abgegeben werden, mehrdeutig, sind die Strafbehörden verpflichtet, die Unklarheit durch Nachfragen zu beseitigen (Wolfgang Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 9 zu Art. 3; vergleiche auch BGE 119 Ia 9 E. 3b). Dies folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Dieser im Zusammenhang mit abgegebenen Erklärungen entwickelte Grundsatz lässt sich auch auf sonstiges prozessual relevantes Verhalten oder Unterlassen von Privaten übertragen. In Zweifelsfällen – das heisst, wenn nach der objektiven Sachlage Unklarheiten über die Tragweite oder den Bedeutungsgehalt