Die Befristung dient damit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Rechtssicherheit (Christof Riedo, a.a.O., S. 441), weshalb insofern auch die Bekanntgabe der Täterpersönlichkeit durch die Strafverfolgungsbehörde und der Hinweis auf die Antragsfrist diesen Grundsätzen dient. Nun kann eine Handlung der Strafverfolgungsbehörde, welche dem Beschleunigungsgebot und der Rechtssicherheit dient, kaum als unnötig oder fehlerhaft (im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO) oder gar als nichtig beurteilt werden. Es muss deshalb für die Strafverfolgungsbehörde zumindest eine Berechtigung zur Information bestehen, wenn den Geschädigten zwar die Straftat, nicht aber der Täter bekannt ist.