Geschädigten, sondern insbesondere auch im Interesse des mutmasslichen Täters. Denn Sinn und Zweck der Antragsfrist ist es unter anderem, dass der mutmassliche Täter nicht über längere Zeit hinweg im Ungewissen bleiben soll, ob gegen ihn ein Strafverfahren durchgeführt werden wird (Christof Riedo, a.a.O., S. 441). Die Befristung dient damit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Rechtssicherheit (Christof Riedo, a.a.O., S. 441), weshalb insofern auch die Bekanntgabe der Täterpersönlichkeit durch die Strafverfolgungsbehörde und der Hinweis auf die Antragsfrist diesen Grundsätzen dient.