Macht die Strafverfolgungsbehörde bei mutmasslichen Antragsdelikten die Geschädigten auf die Person des mutmasslichen Täters aufmerksam, so kann der Tag der Kenntnisnahme des Täters und damit der Beginn der Antragsfrist klar definiert werden. Die Ungewissheit über den weiteren Gang des Verfahrens kann eliminiert werden, denn stellt die antragsberechtigte Person innert der nunmehr klar ausgelösten Antragsfrist einen Strafantrag, wird das Verfahren fortgeführt. Stellt die antragsberechtigte Person keinen Strafantrag, ist das Verfahren wegen definitiv fehlender Prozessvoraussetzung einzustellen. Die Klärung des Fristbeginns ist dabei nicht nur im Interesse der Strafverfolgungsbehörde und der