31 StGB erst mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Vorher, das heisst vor Kenntnis der Person des Täters, besteht insofern eine Ungewissheit, als der Strafantrag, welcher allenfalls noch nicht gestellt ist, jederzeit noch gestellt werden könnte („Schwebezeit“ vergleiche Riedo/Boner, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 303). Macht die Strafverfolgungsbehörde bei mutmasslichen Antragsdelikten die Geschädigten auf die Person des mutmasslichen Täters aufmerksam, so kann der Tag der Kenntnisnahme des Täters und damit der Beginn der Antragsfrist klar definiert werden.