Insofern darf (ja muss) die Strafverfolgungsbehörde, insbesondere die Polizei, bei konkretem Verdacht auf Antragsdelikte Geschädigte allenfalls auch ausfindig machen. Wissen die Geschädigten zwar über die Straftat, nicht aber über die Person des mutmasslichen Täters Bescheid, so ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Strafantragsfrist beginnt gemäss Art. 31 StGB erst mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.