Was die Informationspflicht der Strafverfolgungsbehörden betrifft, so können auch hier Ermittlungshandlungen nötig (und damit zulässig) sein, bevor ein Strafantrag gestellt wurde. Hegen die Strafverfolgungsbehörden aufgrund konkreter Anhaltspunkte einen hinreichenden Tatverdacht auf Antragsdelikte, trifft sie, wie dargelegt, grundsätzlich eine Informationspflicht. Diese können sie nur sinnvoll wahrnehmen, wenn die Antragsberechtigten (in der Regel die Geschädigten) bekannt sind. Insofern darf (ja muss) die Strafverfolgungsbehörde, insbesondere die Polizei, bei konkretem Verdacht auf Antragsdelikte Geschädigte allenfalls auch ausfindig machen.