Anders ist die Strafverfolgungsbehörde nicht in der Lage abzuschätzen, ob sie von Amtes wegen (weiter) ermitteln muss oder nicht. Unter Umständen bedarf es für die Feststellung hinreichender Anhaltspunkte bezüglich des „grossen Schadens“ der Ermittlung der Geschädigten, weil diese sachdienliche Hinweise für die Schadensfeststellung liefern können. bb) Was die Informationspflicht der Strafverfolgungsbehörden betrifft, so können auch hier Ermittlungshandlungen nötig (und damit zulässig) sein, bevor ein Strafantrag gestellt wurde.