Hat der Täter indessen einen „grossen Schaden“ verursacht, wird die Tat schärfer bestraft und von Amtes wegen verfolgt (Abs. 3). Es muss den Strafverfolgungsbehörden bei der Sachbeschädigung erlaubt sein, gewisse Ermittlungen zu tätigen, um feststellen zu können, ob ein grosser Schaden vorliegt, soweit bereits vorhandene Erkenntnisse hierzu keine hinreichenden Schlüsse erlauben. Anders ist die Strafverfolgungsbehörde nicht in der Lage abzuschätzen, ob sie von Amtes wegen (weiter) ermitteln muss oder nicht.