aa) Was den ersten Punkt betrifft, ergibt sich, dass beispielsweise bei Delikten, welche im Grundtatbestand Antragsdelikte, in einer qualifizierten Variante aber Offizialdelikte sind, die Voraussetzungen der Qualifizierung abgeklärt werden dürfen (ja müssen), sofern sich diese nicht aufgrund bereits vorhandener Erkenntnisse als erfüllt präsentieren. Bei der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) ist der Grundtatbestand (Abs. 1) nur auf Antrag strafbar. Hat der Täter indessen einen „grossen Schaden“ verursacht, wird die Tat schärfer bestraft und von Amtes wegen verfolgt (Abs. 3).