e) Nach Auffassung der Beschwerdeinstanz müssen in analoger Weise wie bei den Ermächtigungsdelikten bei Antragsdelikten alle diejenigen Ermittlungen erlaubt sein, deren Ergebnisse es den Strafverfolgungsbehörden überhaupt erst ermöglichen, erstens zu erkennen, ob überhaupt Antragsdelikte vorliegen, und zweitens die Verpflichtung zur Information über das Antragsrecht sinnvoll wahrzunehmen. Ohnehin zulässig (weil Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Prozessvoraussetzungen festzustellen) müssen Ermittlungen sein, welche notwendig sind, um feststellen zu können, ob bezüglich mutmasslicher Antragsdelikte ein Strafantrag bereits vorliegt.