Bei den mit den Antragsdelikten verwandten Ermächtigungsdelikten wird es als zulässig erachtet, sämtliche Abklärungen zu tätigen, die im Hinblick auf einen begründeten Entscheid im Ermächtigungsverfahren unabdingbar erscheinen (Riedo/Boner, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 27 zu Art. 303). Mit anderen Worten wird es als zulässig erachtet, alle diejenigen Ermittlungen zu tätigen, deren Ergebnisse es überhaupt erst erlauben, über die Ermächtigung (eine Prozessvoraussetzung wie der Strafantrag) sinnvoll entscheiden zu können.