d) Gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. In allen Verfahrensstadien haben die Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Aus diesen Grundsätzen leitet die Lehre die Verpflichtung ab, dass die Strafbehörden, soweit sie Kenntnis von mutmasslichen Antragsdelikten erhalten, die zur Antragsstellung berechtigten Personen über die begangene Straftat zu informieren haben (Riedo/Boner, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art.