c) Der Vorinstanz ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass Antragsdelikte eine Ausnahme von der im Strafprozess geltenden Offizialmaxime darstellen und der Verfolgungszwang indirekt eingeschränkt ist. Bei Antragsdelikten sind es primär Private, welche über die Durchführung eines Strafverfahrens entscheiden (Riedo/Fiolka, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 135 zu Art. 7 sowie oben E. 3a). Daraus darf aber nicht geschlossen werden, im Bereich der Antragsdelikte seien Ermittlungen vor einer Strafantragsstellung generell ausgeschlossen. Dies ergibt sich nicht nur aus Art.