b) Die Vorinstanz leitet aus diesen Grundsätzen ab, die Polizei habe, ohne dass Strafanträge vorgelegen hätten, Ermittlungen getätigt, obwohl nur Antragsdelikte (Sachbeschädigungen) vorgelegen hätten. Dadurch sei das Vorverfahren ohne Strafanträge eingeleitet worden, was eine Missachtung von Art. 303 Abs. 1 StPO sei. Dass die Strafanträge nachträglich (das heisst nach Tätigung der Ermittlungshandlungen) eingeholt worden seien, vermöge den Mangel nicht zu heilen. Als insoweit fehlerhafte Verfahrenshandlungen seien die Kosten dieser Ermittlungshandlungen der verurteilten Person nicht aufzuerlegen.