Das Vorliegen eines Strafantrages wird bei Antragsdelikten als Prozessvoraussetzung gesehen; wo eine Prozessvoraussetzung fehlt, ist das Verfahren einzustellen oder nicht anhand zu nehmen (Riedo/Boner, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 303). Es ist Aufgabe der Strafbehörden, festzustellen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Landshut/Bosshard, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 11 zu Art. 300).