Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (OG BI 19 3), welche die Bestätigung der Kostenregelung des Strafbefehls forderte, war gutzuheissen. Die Beschwerde der beschuldigten Person (OG BI 19 2), welche eine Befreiung von den Gutachtenskosten verlangte, war abzuweisen. Obergericht, 24. Mai 2019, OG BI 19 2 und OG BI 19 3 Aus den Erwägungen: