Es auferlegte der beschuldigten Person nur einen Teil der im Strafbefehl auferlegten polizeilichen Ermittlungskosten. Aus den Akten ergaben sich jedoch keine Hinweise, dass die Ermittlungstätigkeit der Polizei über das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Notwendige hinausgegangen wäre. Auch der Auftrag für ein Gutachten und die damit verbundenen Kosten waren nicht unnötig. Da das vorinstanzliche Verfahren auf die Kostenfrage beschränkt war (die Schuldsprüche waren nicht Gegenstand), war das Verfahren mit einer beschwerdefähigen Verfügung abzuschliessen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (OG BI 19 3), welche die Bestätigung der Kostenregelung des Strafbefehls forderte, war gutzuheissen.